des Bezirksmusikverbandes
Solothurn – Lebern
Gründungsjahr 1920
1. Sitz und Zweck des Verbandes
2. Mitgliedschaft
3. Pflichten der Vereine
4. Organisation des Verbandes
5. Kassawesen
6. Musiktage
7. Ehrungen
8. Veteranenauszeichnungen
9. Schlussbestimmungen
Alle Personenbezeichnungen gelten sinngemäss sowohl
für Frauen
als auch für Männer.
1. Sitz und Zweck des Verbandes
1.1 Die Musikvereine der Bezirke Solothurn
und Lebern sind in einem Verband
unter dem Namen „Bezirksmusikverband Solothurn –
Lebern“ zu-
sammengeschlossen.
1.2 Sitz des Verbandes ist der Wohnort des
jeweiligen Präsidenten.
1.3 Der Verband bezweckt die Pflege und Förderung
der Blasmusik und erstrebt
zudem einen kameradschaftlichen Kontakt unter seinen Musikvereinen.
Die-
se Ziele sollen durch die Veranstaltung von jährlich
wiederkehrenden Ver-
bandsmusiktagen und Delegiertenversammlungen erreicht werden.
1.4 Der Bezirksmusikverband besitzt als Symbol
eine Standarte.
(Standartenreglement)
1.5 Der Bezirksmusikverband ist ein Unterverband
des Solothurner Kantonalmu-
sikverbandes. Er ist mit einem Sitz, womöglich durch
den Präsidenten, im
Kantonalvorstand vertreten.
2. Mitgliedschaft
2.1 Die Mitgliedschaft eines neuen Vereins
beginnt mit der Aufnahme durch die
Delegiertenversammlung.
2.2 Eintrittsgesuche sind schriftlich an den
Präsidenten des Bezirksmusikverban-
des zu richten.
2.3 Austrittsgesuche können nur schriftlich
und begründet bis spätestens drei Mo-
nate vor einer ordentlichen Delegiertenversammlung beim
Verbandspräsi-
denten eingereicht werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit
dem Ende des Ka-
lenderjahres nach der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereine verlieren jeden
Anspruch auf
das Verbandsvermögen.
2.4 Vereine die gegen Beschlüsse oder
Statuten verstossen, können durch die
Delegiertenversammlung mit einer zwei-drittels-Mehrheit
ausgeschlossen
werden.
3. Pflichten der Vereine
3.1 Jeder Verbandsverein ist verpflichtet,
pro Aktivmitglied, gemäss einem
jährlich eingereichten aktuellen Mitgliederverzeichnis,
einen Jahresbeitrag zu
entrichten. Dessen Höhe wird alljährlich durch
die Delegiertenversammlung
festgelegt.
3.2 Derjenige Verein, welcher den Bezirksmusiktag
durchführt, hat pro Aktivmit-
glied zusätzlich einen Extrabeitrag zu entrichten.
Dessen Höhe wird ebenfalls
durch die Delegiertenversammlung festgelegt.
3.3 Die Teilnahme am Bezirksmusiktag ist für
alle Verbandsvereine obligatorisch.
Dispensationsgesuche sind spätestens drei Monate vor
dem Musiktag schrift-
lich dem Verbandspräsidenten einzureichen.
3.4 Alle Verbandsvereine sind verpflichtet,
gemäss Weisungen der Musikkommis-
sion, am Experten- und, oder Unterhaltungskonzert, der Marschmusik,
Stand-
artenübergabe und Gesamtchoraufführung mitzuwirken.
4. Organisation des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
4.1 Die Delegiertenversammlung
4.2 Bezirksvorstand
4.3 Geschäftsleitung
4.4 Musikkommission
4.5 Rechnungsrevisoren
4.6 Verbandsvertreter im Kantonalvorstand
4.1.1 Delegiertenversammlung: Die ordentliche
Delegiertenversammlung findet je-
weils mitte Oktober, jedoch vor der kantonalen Delegiertenversammlung
statt.
Organisator ist jeweils derjenige Verein, welcher turnusgemäss
im darauffol-
genden Jahr den Bezirksmusiktag durchführt.
Die Geschäfte der ordentlichen Delegiertenversammlung
sind:
1. Begrüssung und Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll der letzten Delegiertenversammlung
4. Jahresberichte: a) Präsident
b) Präsident der Musikkommission
5. Jahresrechnung und Revisorenbericht
6. Festsetzung des Jahresbeitrages sowie des Extrabeitrages
7. Ausgabenkompetenzen von Präsident und Geschäftsleitung
8. Voranschlag für das neue Verbandsjahr
9. Wahlen der Geschäftsleitung und Musikkommision
10. Bekanntgabe des Bezirksvorstandes
11. Ehrungen
12. Musiktag des folgenden Jahres:
a) Datum
b) Expertenkonzert
c) Solisten- und Ensembleswettbewerb
13. Datum Musiktag des übernächsten Jahres
14. Anträge des Vorstandes oder der Vereine
15. Verschiedenes
4.1.2 Jeder Verbandsverein kann max. zwei
stimmberechtigte Aktivmitglieder als
Delegierte abordnen. Bei Beschlüssen der Delegiertenversammlung
ent-
scheidet das absolute Mehr.
4.1.3 Vorstands- und Ehrenmitglieder sind
an der Delegiertenversammlung eben-
falls stimmberechtigt und zählen nicht als Delegierte.
4.1.4 Anträge der Vereine zuhanden der Delegiertenversammlung
sind spätestens vier Wochen vor derselben schriftlich
an den Verbandspräsidenten zu richten.
4.1.5 Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung
kann vom Präsidenten ein-
berufen werden, wenn dieser es als nötig erachtet,
oder wenn die Hälfte der
Verbandsvereine dies verlangen.
4.2.1 Bezirksvorstand: Zur Erledigung der
Verbandsgeschäfte entsendet jeder Ver-
ein einen ständigen Vertreter, welche zusammen mit
der Geschäftsleitung
den Bezirksvorstand bilden. Der Bezirksvorstand wird jährlich
an der Delegiertenversammlung bekanntgegeben.
4.3.1 Geschäftsleitung: Die Geschäftsleitung
besteht aus fünf Mitgliedern und wird
jeweils auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Die Mitglieder der Geschäftsleitung gelten
nicht als Vereinsvertreter.
Folgende fünf Mitglieder bilden die Geschäftsleitung:
4.3.1.1 Verbandspräsident: Er ist der
Vorsitzende des Verbandes und vertritt diesen
nach aussen und bereitet die Geschäfte für Vorstandssitzungen
und Delegier-
tenversammlungen vor. In einem Jahresbericht hat er der
Delegiertenver-
sammlung Rechenschaft über das verflossene Verbandsjahr
abzulegen.
4.3.1.2 Vize-Präsident: Dieser vertritt
den Verbandspräsidenten bei dessen Abwe-
senheit. Zudem ist er für das Veteranenwesen zuständig.
Der Vorsitzende
kann ihm zusätzliche Aufgaben übertragen.
4.3.1.3 Kassier: Dieser ist für das Rechnungswesen
des Verbandes verantwortlich.
Der Delegiertenversammlung ist ein Kassabericht, eine Vermögensabrech-
nung sowie ein Budget für das kommende Verbandsjahr
vorzulegen.
4.3.1.4 Aktuar: Er verfasst die Protokolle
der Verhandlungen von Delegiertenver-
sammlungen, Bezirksvorstand und Geschäftsleitung. Eine
Kopie des jeweili-
gen Protokolls ist dem Präsidenten innerhalb von zwei
Wochen zuzustellen.
4.3.1.5 Präsident der Musikkommission:
Er leitet deren Geschäfte. Die Traktandenlis-
te muss mit dem Verbandspräsidenten abgesprochen werden.
Anhand ei-
nes Sitzungsprotokolls ist dieser über die Verhandlungen
der Musikkommis-
sion in Kenntnis zu setzen. Finanzielle Belange sind der
Geschäftsleitung zu
beantragen.
4.4.1 Musikkommission: Die Musikkommission
besteht aus dem Präsidenten sowie vier Mitgliedern
und konstituiert sich im weitern selber. Wenn möglich
sollten
Dirigenten oder Vize-Dirigenten als Mitglieder amten.
4.4.1.1 Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
4.4.1.2 Die Aufgaben der Musikkommission sind:
- Bestimmung der Gesamtchorstücke für
einen 3-jährigen Turnus
- Verpflichtung der Experten für Expertenkonzert und
Marschmusik
- Versand und Entgegennahme der Anmeldeformulare und Partituren
- Organisation des Expertenkonzertes
- Organisation des Solisten- und Ensembleswettbewerbes
- Mitarbeit beim musikalischen Ablauf des Musiktages
- Organisation der Expertenberichte oder Tonbandaufnahmen
mit Exptertengesprächen
- Förderung und Aktivierung des kantonalen Kurswesens
4.5.1 Rechnungsrevisoren: Diese prüfen
jeweils vor der Delegiertenversammlung
die vom Kassier vorgelegte Kassa- und Vermögensrechnung
und erstellen ei-
nen Revisorenbericht. Als Revisoren amten zwei Vertreter
jenes Vereins, wel-
cher die Delegiertenversammlung durchführt.
4.6.1 Der Verbandsvertreter im SOKMV: Jeder
Bezirksmusikverband ist durch ein
Mitglied im Kantonalvorstand vertreten. Sofern dies nicht
der Präsident, oder
ein Vorstandsmitglied ist, muss der Vertreter zu jeder Vorstandssitzung
und
Delegiertenversammlung eingeladen werden und hat vollen
Sitz und Stimm-
recht.
5. Kassawesen
Die Ein- und Ausgaben des Verbandes sind:
5.1 Die Jahresbeiträge der Verbandsvereine
sowie der Extrabeitrag jenes Ver-
eins, welcher den Musiktag durchführt. Die Höhe
dieser Beiträge wird jährlich
durch die Delegiertenversammlung beschlossen.
5.2 Zinserträge aus dem Verbandsvermögen.
5.3 Diverse Einnahmen wie Erträge aus
Veranstaltungen, Zuwendungen, Sub-
ventionen, Expertenkonzerten, Abzeichenverkauf, Verkauf
von Musikerpäs-
sen, etc.
5.4 Die Ausgaben des Verbandes sind:
a) Entschädigungen an Experten
b) Verwaltungsunkosten (Spesen und Porto, Drucksachen, Ankauf
von Ab-
zeichen und Musikerpässen, etc.)
c) Ehrungen und Geschenke
5.5 Die Ausgabenkompetenzen von Präsident
und Geschäftsleitung werden jähr-
lich an der Delegiertenversammlung beschlossen.
6. Musiktage
6.1 Teilnahme am Musiktag
6.1.1 Der Verband veranstaltet alljährlich
einen Verbandmusiktag. Die Teilnahme
am Musiktag ist für alle Verbandsvereine obligatorisch.
6.1.2 Die Vergabe des Musiktages erfolgt anlässlich
der Delegiertenversammlung
gemäss festgelegtem Turnus (siehe Anhang). In begründeten
Ausnahmefäl-
len kann vom bestehenden Turnus abgewichen werden. Der betreffende
Ver-
ein wird nach Verlauf eines solchen Musiktages wiederum
in den normalen
Turnus eingereiht.
6.1.3 Verbandsvereine welche den Musiktag
ohne Grund, oder ein Gesuch gestellt
zu haben fernbleiben, verfallen einer Busse. Diese beträgt:
„Festkartenpreis
mal Anzahl Aktivmitglieder.“ (gemäss 3.1) Dieser
Betrag wird demjenigen Ver-
ein zugewiesen, welcher den betreffenden Musiktag durchführt.
6.1.4 Der Festkartenpreis, dessen Höhe
an der Delegiertenversammlung für jeweils
drei Jahre festgelegt wird, geht zu Lasten der Verbandsvereine.
6.1.5 Befreundete Musikvereine können
zu den Verbandsanlässen eingeladen
werden. Der normale Ablauf des Musiktages darf jedoch nicht
beeinträchtigt
werden. Dadurch entstehende Mehrkosten für Expertisen,
etc. gehen zu Las-
ten solcher Gastvereine.
6.2 Organisation des Musiktages
6.2.1 Die Organisation des Musiktages hat
innerhalb der statutarischen Richtlinien
zu erfolgen und ist Sache des festgebenden Vereins.
6.2.2 Die Musiktage sollen in einfacher Weise
sowie den örtlichen Verhältnissen
angepasst und durchgeführt werden.
6.2.3 Für die Durchführung des Musiktages
besteht ein separates Reglement sowie
eine Checkliste, welche laufend angepasst wird.
7. Ehrungen
7.1 Personen welche sich um den Verband verdient
gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
7.2 Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder,
welche 15 Jahre im Verband tätig wa-
ren.
7.3 Mitarbeitsjahre als Mitglied in der Geschäftsleitung
zählen doppelt.
7.4 Zu Ehrenpräsidenten können Personen
ernannt werden, welche sich beson-
dere Verdienste um den Verband erworben haben.
7.5 Im Todesfall eines Ehren- oder Vorstandsmitgliedes wird
durch den Verband
ein Kranz gespendet, im übrigen gilt das Standartenreglement.
8. Veteranenauszeichnungen
8.1 Zu Bezirksveteranen werden ernannt: Aktivmitglieder,
Fähnriche sowie aus-
senstehende Funktionäre, die einem Verein 20 Jahre
angehört haben. Als
Auszeichnung wird eine Verbandsmedaille verabreicht. Als
Grundlage gilt
das Veteranenreglement des EMV.
8.2 Die Kantonalveteranen mit 25 Aktivjahren
werden durch einen Vertreter des
Kantonalvorstandes ebenfalls am Bezirksmusiktag mit einer
Medaille des
Kantonalverbandes geehrt.
8.3 Eidgenössische Veteranen und Kantonalehrenveteranen
werden durch den
Präsidenten namentlich genannt und mit einem kleinen
Präsent geehrt. Die
offizielle Ehrung erfolgt anlässlich der kantonalen
Delegiertenversammlung.
8.4 CISM-Veterane mit 60 Aktivjahren, welche
durch den internationalen Musik-
bund ausgezeichnet werden, erhalten ihre Auszeichnung und
Ehrung eben-
falls am Bezirksmusiktag.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Solange dem Verband wenigstens drei Verbandsvereine
angehören, kann
derselbe nicht aufgelöst werden.
9.2 Bei Auflösung des Verbandes übergeben
die letzten zwei Vereine das Ver-
einsvermögen, Inventar und die Standarte dem Kantonalverband,
welcher
dasselbe bis zu einer Neugründung mit gleichem Ziel
und Zweck aufbewahrt.
9.3 Für eine Statutenrevision ist eine
zwei-drittels-Mehrheit der an der ordentli-
chen oder ausserordentlichen Delegiertenversammlung anwesenden
Stimm-
berechtigten erforderlich.
9.4 Jedem Verbandsverein werden fünf
Exemplare dieser Statuten ausgehändigt.
9.5 Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung
durch die Delegiertenver-
sammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 24. April
1978 sowie alle übri-
gen Nachträge und Reglemente des Bezirksmusikverbandes
Solothurn – Le-
bern.
9.6 Pflichten und Rechte, welche diese Statuten
nicht enthalten, werden durch
das ZGB und OR entschieden.
9.7 Die vorstehenden Statuten wurden anlässlich
der ordentlichen Delegierten-
versammlung vom 12. Oktober 1996 in Bellach genehmigt.
Der Verbandspräsident: Der Aktuar:
sig. Viktor Wyss sig. Camille Vuilleumier
Anhang:
Gemäss Stand vom 1. Januar 1997 gehören
die nachfolgend aufgeführten
Musikvereine dem Verband an, wobei die aufgelistete Reihenfolge
gleichzei-
tig dem Turnus zur Durchführung der Verbandsmusiktage
entspricht:
Musikgesellschaft Bellach; Brass Band Lommiswil;
Stadtmusik Konkordia
Grenchen; Musikgesellschaft Langendorf; Brass Band der Stadt
Solothurn;
Musikgesellschaft Rüttenen; Musikgesellschaft Flumenthal;
Musikgesell-
schaft Günsberg; Stadtmusik Solothurn; Musikgesellschaft
Oberdorf; Mu-
sikgesellschaft Bettlach; Stadtmusik Konkordia Solothurn;
Musikgesell-
schaft Selzach; Stadtmusik Grenchen.
Zusätzlich zu diesen Statuten bestehen noch:
A) Standartenreglement
B) Reglement und Checkliste zur Durchführung
des Musiktages, welche
durch die Musikkommission erstellt und laufend angepasst
werden.
Statutenkommission
Robert Spalinger, Ehrenpräsident
Viktor Wyss, Verbandspräsident
Hans Wagner, Präsident der Musikkommission
Fritz Eggimann, Ehrenmitglied
Standartenreglement des Bezirksmusikverbandes Solothurn
- Lebern
1. Der Bezirksmusikverband Solothurn –
Lebern besitzt als Symbol der Zu-
sammengehörigkeit eine Standarte. Diese ist dessen
Eigentum.
2. Die Standarte bleibt jeweils für ein
Jahr in der Obhut des den Bezirksmusik
tag durchführenden Vereins.
3. Derjenige Verein, in dessen Obhut sich
die Standarte befindet, hat diese
durch einen Fähnrich an den Musiktag mitzubringen.
Nach Weisungen des
Verbandspräsidenten ist sie an den festgebenden Verein
zu übergeben.
4. Am Bezirksmusiktag soll die Standarte am
Ehrentisch befestigt werden.
5. Durch Aufbieten des Verbandspräsidenten
soll die Standarte an folgenden
Anlässen anwesend sein:
5.1 Bezirksdelegiertenversammlungen (Fähnrich
in Zivilkleidung)
5.2 Bezirksmusiktag (Fähnrich in Uniform)
5.3 Kantonale Delegiertenversammlungen, gemäss
Weisungen des SOKMV
(Fähnrich in Zivilkleidung)
5.4 Kantonalmusikfest, gemäss Weisungen
des SOKMV (Fähnrich in Uniform)
5.5 Veteranentagung des SOKMV, gemäss
Weisungen des Veteranenobmanns
(Fähnrich in Zivilkleidung)
5.6 Marschmusikparaden, gemäss Weisungen
SOKMV (Fähnrich in Uniform)
5.7 Beerdigung eines Ehren- oder Vorstandsmitgliedes
des Musikverbandes
(Fähnrich in Uniform)
5.8 Bei besonderen Anlässen, gemäss
Weisungen des Verbandspräsidenten
6. Für Beschädigungen der Standarte
die infolge unsachgemässer Behandlung
entstehen, hat der betreffende Verein aufzukommen. (Kontrolle
bei der
Standartenübergabe)
7. Dieses Standartenreglement wurde anlässlich
der Delegiertenversammlung
vom 12. Oktober 1996 in Bellach genehmigt.
Der Verbandspräsident: Der Aktuar
sig. Viktor Wyss sig. Camille Vuilleumier
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