Bezirksmusikverband Solothurn-Lebern

 

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Statuten

des Bezirksmusikverbandes
Solothurn – Lebern

Gründungsjahr 1920





1. Sitz und Zweck des Verbandes

2. Mitgliedschaft

3. Pflichten der Vereine

4. Organisation des Verbandes

5. Kassawesen

6. Musiktage

7. Ehrungen

8. Veteranenauszeichnungen

9. Schlussbestimmungen


Alle Personenbezeichnungen gelten sinngemäss sowohl für Frauen
als auch für Männer.


1. Sitz und Zweck des Verbandes

1.1 Die Musikvereine der Bezirke Solothurn und Lebern sind in einem Verband
unter dem Namen „Bezirksmusikverband Solothurn – Lebern“ zu-
sammengeschlossen.

1.2 Sitz des Verbandes ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

1.3 Der Verband bezweckt die Pflege und Förderung der Blasmusik und erstrebt
zudem einen kameradschaftlichen Kontakt unter seinen Musikvereinen. Die-
se Ziele sollen durch die Veranstaltung von jährlich wiederkehrenden Ver-
bandsmusiktagen und Delegiertenversammlungen erreicht werden.

1.4 Der Bezirksmusikverband besitzt als Symbol eine Standarte.
(Standartenreglement)

1.5 Der Bezirksmusikverband ist ein Unterverband des Solothurner Kantonalmu-
sikverbandes. Er ist mit einem Sitz, womöglich durch den Präsidenten, im
Kantonalvorstand vertreten.

2. Mitgliedschaft

2.1 Die Mitgliedschaft eines neuen Vereins beginnt mit der Aufnahme durch die
Delegiertenversammlung.

2.2 Eintrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten des Bezirksmusikverban-
des zu richten.

2.3 Austrittsgesuche können nur schriftlich und begründet bis spätestens drei Mo-
nate vor einer ordentlichen Delegiertenversammlung beim Verbandspräsi-
denten eingereicht werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Ka-
lenderjahres nach der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereine verlieren jeden Anspruch auf
das Verbandsvermögen.

2.4 Vereine die gegen Beschlüsse oder Statuten verstossen, können durch die
Delegiertenversammlung mit einer zwei-drittels-Mehrheit ausgeschlossen
werden.

3. Pflichten der Vereine

3.1 Jeder Verbandsverein ist verpflichtet, pro Aktivmitglied, gemäss einem
jährlich eingereichten aktuellen Mitgliederverzeichnis, einen Jahresbeitrag zu
entrichten. Dessen Höhe wird alljährlich durch die Delegiertenversammlung
festgelegt.

3.2 Derjenige Verein, welcher den Bezirksmusiktag durchführt, hat pro Aktivmit-
glied zusätzlich einen Extrabeitrag zu entrichten. Dessen Höhe wird ebenfalls
durch die Delegiertenversammlung festgelegt.

3.3 Die Teilnahme am Bezirksmusiktag ist für alle Verbandsvereine obligatorisch.
Dispensationsgesuche sind spätestens drei Monate vor dem Musiktag schrift-
lich dem Verbandspräsidenten einzureichen.

3.4 Alle Verbandsvereine sind verpflichtet, gemäss Weisungen der Musikkommis-
sion, am Experten- und, oder Unterhaltungskonzert, der Marschmusik, Stand-
artenübergabe und Gesamtchoraufführung mitzuwirken.

4. Organisation des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

4.1 Die Delegiertenversammlung
4.2 Bezirksvorstand
4.3 Geschäftsleitung
4.4 Musikkommission
4.5 Rechnungsrevisoren
4.6 Verbandsvertreter im Kantonalvorstand

4.1.1 Delegiertenversammlung: Die ordentliche Delegiertenversammlung findet je-
weils mitte Oktober, jedoch vor der kantonalen Delegiertenversammlung statt.
Organisator ist jeweils derjenige Verein, welcher turnusgemäss im darauffol-
genden Jahr den Bezirksmusiktag durchführt.

Die Geschäfte der ordentlichen Delegiertenversammlung sind:
1. Begrüssung und Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll der letzten Delegiertenversammlung
4. Jahresberichte: a) Präsident
b) Präsident der Musikkommission
5. Jahresrechnung und Revisorenbericht
6. Festsetzung des Jahresbeitrages sowie des Extrabeitrages
7. Ausgabenkompetenzen von Präsident und Geschäftsleitung
8. Voranschlag für das neue Verbandsjahr
9. Wahlen der Geschäftsleitung und Musikkommision
10. Bekanntgabe des Bezirksvorstandes
11. Ehrungen
12. Musiktag des folgenden Jahres:
a) Datum
b) Expertenkonzert
c) Solisten- und Ensembleswettbewerb
13. Datum Musiktag des übernächsten Jahres
14. Anträge des Vorstandes oder der Vereine
15. Verschiedenes

4.1.2 Jeder Verbandsverein kann max. zwei stimmberechtigte Aktivmitglieder als
Delegierte abordnen. Bei Beschlüssen der Delegiertenversammlung ent-
scheidet das absolute Mehr.

4.1.3 Vorstands- und Ehrenmitglieder sind an der Delegiertenversammlung eben-
falls stimmberechtigt und zählen nicht als Delegierte.


4.1.4 Anträge der Vereine zuhanden der Delegiertenversammlung sind spätestens vier Wochen vor derselben schriftlich an den Verbandspräsidenten zu richten.

4.1.5 Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann vom Präsidenten ein-
berufen werden, wenn dieser es als nötig erachtet, oder wenn die Hälfte der
Verbandsvereine dies verlangen.

4.2.1 Bezirksvorstand: Zur Erledigung der Verbandsgeschäfte entsendet jeder Ver-
ein einen ständigen Vertreter, welche zusammen mit der Geschäftsleitung
den Bezirksvorstand bilden. Der Bezirksvorstand wird jährlich an der Delegiertenversammlung bekanntgegeben.

4.3.1 Geschäftsleitung: Die Geschäftsleitung besteht aus fünf Mitgliedern und wird
jeweils auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Geschäftsleitung gelten nicht als Vereinsvertreter.

Folgende fünf Mitglieder bilden die Geschäftsleitung:

4.3.1.1 Verbandspräsident: Er ist der Vorsitzende des Verbandes und vertritt diesen
nach aussen und bereitet die Geschäfte für Vorstandssitzungen und Delegier-
tenversammlungen vor. In einem Jahresbericht hat er der Delegiertenver-
sammlung Rechenschaft über das verflossene Verbandsjahr abzulegen.

4.3.1.2 Vize-Präsident: Dieser vertritt den Verbandspräsidenten bei dessen Abwe-
senheit. Zudem ist er für das Veteranenwesen zuständig. Der Vorsitzende
kann ihm zusätzliche Aufgaben übertragen.

4.3.1.3 Kassier: Dieser ist für das Rechnungswesen des Verbandes verantwortlich.
Der Delegiertenversammlung ist ein Kassabericht, eine Vermögensabrech-
nung sowie ein Budget für das kommende Verbandsjahr vorzulegen.

4.3.1.4 Aktuar: Er verfasst die Protokolle der Verhandlungen von Delegiertenver-
sammlungen, Bezirksvorstand und Geschäftsleitung. Eine Kopie des jeweili-
gen Protokolls ist dem Präsidenten innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

4.3.1.5 Präsident der Musikkommission: Er leitet deren Geschäfte. Die Traktandenlis-
te muss mit dem Verbandspräsidenten abgesprochen werden. Anhand ei-
nes Sitzungsprotokolls ist dieser über die Verhandlungen der Musikkommis-
sion in Kenntnis zu setzen. Finanzielle Belange sind der Geschäftsleitung zu
beantragen.

4.4.1 Musikkommission: Die Musikkommission besteht aus dem Präsidenten sowie vier Mitgliedern und konstituiert sich im weitern selber. Wenn möglich sollten
Dirigenten oder Vize-Dirigenten als Mitglieder amten.

4.4.1.1 Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

4.4.1.2 Die Aufgaben der Musikkommission sind:

- Bestimmung der Gesamtchorstücke für einen 3-jährigen Turnus
- Verpflichtung der Experten für Expertenkonzert und Marschmusik
- Versand und Entgegennahme der Anmeldeformulare und Partituren
- Organisation des Expertenkonzertes
- Organisation des Solisten- und Ensembleswettbewerbes
- Mitarbeit beim musikalischen Ablauf des Musiktages
- Organisation der Expertenberichte oder Tonbandaufnahmen mit Exptertengesprächen
- Förderung und Aktivierung des kantonalen Kurswesens

4.5.1 Rechnungsrevisoren: Diese prüfen jeweils vor der Delegiertenversammlung
die vom Kassier vorgelegte Kassa- und Vermögensrechnung und erstellen ei-
nen Revisorenbericht. Als Revisoren amten zwei Vertreter jenes Vereins, wel-
cher die Delegiertenversammlung durchführt.

4.6.1 Der Verbandsvertreter im SOKMV: Jeder Bezirksmusikverband ist durch ein
Mitglied im Kantonalvorstand vertreten. Sofern dies nicht der Präsident, oder
ein Vorstandsmitglied ist, muss der Vertreter zu jeder Vorstandssitzung und
Delegiertenversammlung eingeladen werden und hat vollen Sitz und Stimm-
recht.

5. Kassawesen

Die Ein- und Ausgaben des Verbandes sind:

5.1 Die Jahresbeiträge der Verbandsvereine sowie der Extrabeitrag jenes Ver-
eins, welcher den Musiktag durchführt. Die Höhe dieser Beiträge wird jährlich
durch die Delegiertenversammlung beschlossen.

5.2 Zinserträge aus dem Verbandsvermögen.

5.3 Diverse Einnahmen wie Erträge aus Veranstaltungen, Zuwendungen, Sub-
ventionen, Expertenkonzerten, Abzeichenverkauf, Verkauf von Musikerpäs-
sen, etc.

5.4 Die Ausgaben des Verbandes sind:

a) Entschädigungen an Experten
b) Verwaltungsunkosten (Spesen und Porto, Drucksachen, Ankauf von Ab-
zeichen und Musikerpässen, etc.)
c) Ehrungen und Geschenke

5.5 Die Ausgabenkompetenzen von Präsident und Geschäftsleitung werden jähr-
lich an der Delegiertenversammlung beschlossen.

6. Musiktage

6.1 Teilnahme am Musiktag

6.1.1 Der Verband veranstaltet alljährlich einen Verbandmusiktag. Die Teilnahme
am Musiktag ist für alle Verbandsvereine obligatorisch.

6.1.2 Die Vergabe des Musiktages erfolgt anlässlich der Delegiertenversammlung
gemäss festgelegtem Turnus (siehe Anhang). In begründeten Ausnahmefäl-
len kann vom bestehenden Turnus abgewichen werden. Der betreffende Ver-
ein wird nach Verlauf eines solchen Musiktages wiederum in den normalen
Turnus eingereiht.

6.1.3 Verbandsvereine welche den Musiktag ohne Grund, oder ein Gesuch gestellt
zu haben fernbleiben, verfallen einer Busse. Diese beträgt: „Festkartenpreis
mal Anzahl Aktivmitglieder.“ (gemäss 3.1) Dieser Betrag wird demjenigen Ver-
ein zugewiesen, welcher den betreffenden Musiktag durchführt.

6.1.4 Der Festkartenpreis, dessen Höhe an der Delegiertenversammlung für jeweils
drei Jahre festgelegt wird, geht zu Lasten der Verbandsvereine.

6.1.5 Befreundete Musikvereine können zu den Verbandsanlässen eingeladen
werden. Der normale Ablauf des Musiktages darf jedoch nicht beeinträchtigt
werden. Dadurch entstehende Mehrkosten für Expertisen, etc. gehen zu Las-
ten solcher Gastvereine.

6.2 Organisation des Musiktages

6.2.1 Die Organisation des Musiktages hat innerhalb der statutarischen Richtlinien
zu erfolgen und ist Sache des festgebenden Vereins.

6.2.2 Die Musiktage sollen in einfacher Weise sowie den örtlichen Verhältnissen
angepasst und durchgeführt werden.

6.2.3 Für die Durchführung des Musiktages besteht ein separates Reglement sowie
eine Checkliste, welche laufend angepasst wird.

7. Ehrungen

7.1 Personen welche sich um den Verband verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.

7.2 Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder, welche 15 Jahre im Verband tätig wa-
ren.

7.3 Mitarbeitsjahre als Mitglied in der Geschäftsleitung zählen doppelt.

7.4 Zu Ehrenpräsidenten können Personen ernannt werden, welche sich beson-
dere Verdienste um den Verband erworben haben.


7.5 Im Todesfall eines Ehren- oder Vorstandsmitgliedes wird durch den Verband
ein Kranz gespendet, im übrigen gilt das Standartenreglement.

8. Veteranenauszeichnungen

8.1 Zu Bezirksveteranen werden ernannt: Aktivmitglieder, Fähnriche sowie aus-
senstehende Funktionäre, die einem Verein 20 Jahre angehört haben. Als
Auszeichnung wird eine Verbandsmedaille verabreicht. Als Grundlage gilt
das Veteranenreglement des EMV.

8.2 Die Kantonalveteranen mit 25 Aktivjahren werden durch einen Vertreter des
Kantonalvorstandes ebenfalls am Bezirksmusiktag mit einer Medaille des
Kantonalverbandes geehrt.

8.3 Eidgenössische Veteranen und Kantonalehrenveteranen werden durch den
Präsidenten namentlich genannt und mit einem kleinen Präsent geehrt. Die
offizielle Ehrung erfolgt anlässlich der kantonalen Delegiertenversammlung.

8.4 CISM-Veterane mit 60 Aktivjahren, welche durch den internationalen Musik-
bund ausgezeichnet werden, erhalten ihre Auszeichnung und Ehrung eben-
falls am Bezirksmusiktag.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Solange dem Verband wenigstens drei Verbandsvereine angehören, kann
derselbe nicht aufgelöst werden.

9.2 Bei Auflösung des Verbandes übergeben die letzten zwei Vereine das Ver-
einsvermögen, Inventar und die Standarte dem Kantonalverband, welcher
dasselbe bis zu einer Neugründung mit gleichem Ziel und Zweck aufbewahrt.

9.3 Für eine Statutenrevision ist eine zwei-drittels-Mehrheit der an der ordentli-
chen oder ausserordentlichen Delegiertenversammlung anwesenden Stimm-
berechtigten erforderlich.

9.4 Jedem Verbandsverein werden fünf Exemplare dieser Statuten ausgehändigt.

9.5 Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Delegiertenver-
sammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 24. April 1978 sowie alle übri-
gen Nachträge und Reglemente des Bezirksmusikverbandes Solothurn – Le-
bern.

9.6 Pflichten und Rechte, welche diese Statuten nicht enthalten, werden durch
das ZGB und OR entschieden.

9.7 Die vorstehenden Statuten wurden anlässlich der ordentlichen Delegierten-
versammlung vom 12. Oktober 1996 in Bellach genehmigt.

Der Verbandspräsident: Der Aktuar:

sig. Viktor Wyss sig. Camille Vuilleumier


Anhang:

Gemäss Stand vom 1. Januar 1997 gehören die nachfolgend aufgeführten
Musikvereine dem Verband an, wobei die aufgelistete Reihenfolge gleichzei-
tig dem Turnus zur Durchführung der Verbandsmusiktage entspricht:

Musikgesellschaft Bellach; Brass Band Lommiswil; Stadtmusik Konkordia
Grenchen; Musikgesellschaft Langendorf; Brass Band der Stadt Solothurn;
Musikgesellschaft Rüttenen; Musikgesellschaft Flumenthal; Musikgesell-
schaft Günsberg; Stadtmusik Solothurn; Musikgesellschaft Oberdorf; Mu-
sikgesellschaft Bettlach; Stadtmusik Konkordia Solothurn; Musikgesell-
schaft Selzach; Stadtmusik Grenchen.


Zusätzlich zu diesen Statuten bestehen noch:

A) Standartenreglement

B) Reglement und Checkliste zur Durchführung des Musiktages, welche
durch die Musikkommission erstellt und laufend angepasst werden.

Statutenkommission

Robert Spalinger, Ehrenpräsident
Viktor Wyss, Verbandspräsident
Hans Wagner, Präsident der Musikkommission
Fritz Eggimann, Ehrenmitglied


Standartenreglement des Bezirksmusikverbandes Solothurn - Lebern

1. Der Bezirksmusikverband Solothurn – Lebern besitzt als Symbol der Zu-
sammengehörigkeit eine Standarte. Diese ist dessen Eigentum.

2. Die Standarte bleibt jeweils für ein Jahr in der Obhut des den Bezirksmusik
tag durchführenden Vereins.

3. Derjenige Verein, in dessen Obhut sich die Standarte befindet, hat diese
durch einen Fähnrich an den Musiktag mitzubringen. Nach Weisungen des
Verbandspräsidenten ist sie an den festgebenden Verein zu übergeben.

4. Am Bezirksmusiktag soll die Standarte am Ehrentisch befestigt werden.

5. Durch Aufbieten des Verbandspräsidenten soll die Standarte an folgenden
Anlässen anwesend sein:

5.1 Bezirksdelegiertenversammlungen (Fähnrich in Zivilkleidung)

5.2 Bezirksmusiktag (Fähnrich in Uniform)

5.3 Kantonale Delegiertenversammlungen, gemäss Weisungen des SOKMV
(Fähnrich in Zivilkleidung)

5.4 Kantonalmusikfest, gemäss Weisungen des SOKMV (Fähnrich in Uniform)

5.5 Veteranentagung des SOKMV, gemäss Weisungen des Veteranenobmanns
(Fähnrich in Zivilkleidung)

5.6 Marschmusikparaden, gemäss Weisungen SOKMV (Fähnrich in Uniform)

5.7 Beerdigung eines Ehren- oder Vorstandsmitgliedes des Musikverbandes
(Fähnrich in Uniform)

5.8 Bei besonderen Anlässen, gemäss Weisungen des Verbandspräsidenten

6. Für Beschädigungen der Standarte die infolge unsachgemässer Behandlung
entstehen, hat der betreffende Verein aufzukommen. (Kontrolle bei der
Standartenübergabe)

7. Dieses Standartenreglement wurde anlässlich der Delegiertenversammlung
vom 12. Oktober 1996 in Bellach genehmigt.

Der Verbandspräsident: Der Aktuar


sig. Viktor Wyss sig. Camille Vuilleumier

 

 

Die Statuten sind als pdf-File auf der Seite Downloads verfügbar.

 

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